Energieausweis & Rechtspflicht · DIN V 18599

Energieausweis nach DIN V 18599 – Inhalt, Pflicht und rechtliche Bedeutung

Der Energieausweis dokumentiert die Energieeffizienz eines Gebäudes in amtlicher Form. Wann er Pflicht ist, was er zeigt, welche Bußgelder drohen und was der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ist – hier im Überblick.

Effizienzklassen A+ bis H erklärt
Ausweispflicht und Fristen
Bußgelder bis 15.000 € vermeiden
FAQ Beratung
10 Jahre
Gültigkeitsdauer
A+ – H
Effizienzklassen
§108 GEG
Bußgeldregelung
DIBt
Registrierpflicht

Was zeigt der Energieausweis?

Der Energieausweis enthält den Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), die CO₂-Emissionen in kg/(m²·a), die Endenergiebedarfswerte je Energieträger und die Einordnung in eine Effizienzklasse von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient). Diese Effizienzklasse ist an die Skala der Haushaltsgerätebezeichnungen angelehnt und ermöglicht einen schnellen Vergleich.

Darüber hinaus enthält der Ausweis Modernisierungsempfehlungen, mit denen der Eigentümer auf wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsmaßnahmen hingewiesen wird. Der Ausweis ist kein Gutachten und gibt keine Gewähr für den tatsächlichen Verbrauch – er beschreibt einen normierten Betrieb unter Standardbedingungen.

Effizienzklassen

Energieeffizienzklassen A+ bis H

Die Effizienzklasse richtet sich nach dem Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a). Die farbige Skala gibt auf einen Blick Auskunft über die energetische Qualität des Gebäudes.

A+
A+
≤ 30 kWh/(m²·a)
A
A
≤ 50 kWh/(m²·a)
B
B
≤ 75 kWh/(m²·a)
C
C
≤ 100 kWh/(m²·a)
D
D
≤ 130 kWh/(m²·a)
E
E
≤ 160 kWh/(m²·a)
F
F
≤ 200 kWh/(m²·a)
G
G
≤ 250 kWh/(m²·a)
H
H
> 250 kWh/(m²·a)

Maßgeblich ist der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a) – also die auf die Nettogrundfläche bezogene Menge Primärenergie, die das Gebäude unter Standardbedingungen jährlich benötigt.

Ausweistypen

Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis

Es gibt zwei Arten des Energieausweises. Welcher ausgestellt werden darf oder muss, hängt von Gebäudeart, Baujahr und Nutzung ab.

Bedarfsausweis
Basiert auf der berechneten Bilanzierung nach DIN V 18599 – unabhängig vom tatsächlichen Nutzerverhalten
Pflicht bei Neubauten nach GEG §80
Pflicht bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor 1. November 1977 (ohne seitdem erfolgte Sanierung)
Objektiverer Vergleich zwischen verschiedenen Gebäuden
Aufwändiger in der Erstellung – erfordert vollständige Datenerhebung und Begehung
Grundlage für Sanierungsempfehlungen und Förderanträge
Verbrauchsausweis
Basiert auf dem witterungsbereinigten Energieverbrauch der letzten 3 Jahre aus Energieabrechnungen
Zulässig für Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten und ausreichend langer Verbrauchshistorie
Günstigere Erstellung, da keine vollständige Bilanzierung erforderlich
Stark abhängig vom Nutzerverhalten – Leerstand oder sehr sparsame Bewohner verfälschen das Ergebnis
Weniger geeignet als Basis für technische Maßnahmenplanung
Für NWG: Verbrauchsausweis nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Inhalte

Was enthält der Energieausweis?

Der Energieausweis muss gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben enthalten. Fehlende oder falsche Angaben können zu Ordnungswidrigkeiten führen.

Jahres-Primärenergiebedarf In kWh/(m²·a) – die wichtigste Kennzahl für den Vergleich verschiedener Gebäude unter normierten Bedingungen
CO₂-Emissionen In kg CO₂/(m²·a) – zeigt den klimatischen Fußabdruck des Gebäudes unter Berücksichtigung der Primärenergiefaktoren der Energieträger
Endenergiebedarf je Energieträger Aufteilung nach Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung – getrennt für alle verwendeten Energieträger (Gas, Strom, Fernwärme …)
Energieeffizienzklasse A+ bis H Grafische Darstellung der Klasse auf einer Farbskala – sofort verständlich für Laien beim Kauf oder bei der Anmietung
Modernisierungsempfehlungen Mindestens ein bis drei energetisch sinnvolle Maßnahmen müssen benannt werden – ohne konkrete Kostenplanung, aber mit Einsparpotenzial
DIBt-Registriernummer Seit 2014 Pflicht für jeden neuen Energieausweis – wird beim Deutschen Institut für Bautechnik vergeben und ermöglicht Stichprobenkontrollen
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig; danach muss er bei Verkauf, Vermietung oder Aushangpflicht erneuert werden
Angaben zum Aussteller Name, Berufsbezeichnung und Kontaktdaten des ausstellenden Energieberaters – der Aussteller trägt die fachliche Verantwortung
Rechtspflichten

Wann gilt die Ausweispflicht?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in mehreren Paragraphen, wann ein Energieausweis ausgestellt, vorgelegt oder ausgehängt werden muss.

Neubau

Bei Neubauten ist ein Energieausweis verpflichtend. Er muss ausgestellt und dem Bauherrn ausgehändigt werden.

§ 80 GEG
Verkauf

Bei Verkauf muss der Energieausweis potenziellen Käufern unaufgefordert gezeigt und beim Vertragsabschluss übergeben werden.

§ 80 GEG
Vermietung

Bei Neuvermietung muss der Ausweis bei Besichtigungen zugänglich sein und bei Vertragsabschluss in Kopie übergeben werden.

§ 80 GEG
Immobilienanzeigen

In kommerziellen Immobilienanzeigen (print und online) müssen Effizienzklasse, Primärenergiebedarf und Heizungsart angegeben werden.

§ 16a GEG
Aushangpflicht

Gebäude mit starkem Publikumsverkehr und mehr als 500 m² Nutzfläche müssen den Energieausweis gut sichtbar aushängen.

§ 80 Abs. 6 GEG
Erneuerungspflicht

Nach Ablauf der 10-jährigen Gültigkeitsdauer muss bei Vorlage- und Aushangpflicht ein neuer Ausweis ausgestellt werden.

§ 80 GEG

Bußgelder bei Verstößen

Ordnungswidrigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Nichtausstellung oder Nichtvorlage des Energieausweises, fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen oder das Fehlen der DIBt-Registriernummer können Bußgelder von bis zu 15.000 € nach sich ziehen. Auch die vorsätzliche Erstellung durch eine nicht berechtigte Person ist bußgeldbewehrt.

DIBt-Registrierpflicht seit 2014

Jeder seit 2014 ausgestellte Energieausweis muss beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert sein und eine eindeutige Registriernummer tragen. Die DIBt führt Stichprobenkontrollen durch, um die Qualität der ausgestellten Energieausweise zu überprüfen. Energieberater, die den Ausweis ausstellen, tragen die fachliche Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

FAQ

Häufige Fragen zum Energieausweis

Der Bedarfsausweis ist verpflichtend bei Neubauten, bei Gebäuden mit weniger als fünf Wohnungen deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (außer wenn seitdem energetisch saniert), und für Nichtwohngebäude in vielen Konstellationen. Der Verbrauchsausweis ist für größere Bestandsgebäude mit regelmäßiger Belegung zulässig, sofern mindestens drei Jahre Verbrauchsdaten vorliegen und das Gebäude nicht zur bedarfsausweispflichtigen Kategorie gehört. Im Zweifel empfiehlt sich der Bedarfsausweis, da er nutzerunabhängig ist.
Die Kosten für einen Energieausweis sind nicht gesetzlich geregelt. Verbrauchsausweise für Wohngebäude gibt es ab etwa 50–100 Euro (online, ohne Begehung). Bedarfsausweise für Wohngebäude kosten mit Vor-Ort-Begehung typischerweise 300–600 Euro. Für Nichtwohngebäude, bei denen eine vollständige Bilanzierung nach DIN V 18599 erforderlich ist, liegen die Kosten je nach Gebäudegröße und Komplexität zwischen 800 und mehreren tausend Euro.
Ja, solange der Energieausweis noch nicht älter als 10 Jahre ab Ausstellungsdatum ist, darf er bei Verkauf oder Vermietung verwendet werden. Wenn das Datum abgelaufen ist oder wenn wesentliche energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die im alten Ausweis nicht berücksichtigt sind, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Es empfiehlt sich außerdem, nach umfangreichen Sanierungen freiwillig einen neuen Ausweis zu erstellen, um dem Käufer den verbesserten Energiestandard auch dokumentieren zu können.
Zu den häufigsten Fehlern zählen: falsche oder geschätzte Flächen (Nettogrundfläche statt Wohnfläche verwechselt), veraltete Anlagendaten (Kessel längst ausgetauscht, im Ausweis noch alte Anlage), Nutzungsprofil nicht an tatsächliche Nutzung angepasst, fehlende DIBt-Registriernummer, und Verwendung eines Verbrauchsausweises wo eigentlich ein Bedarfsausweis vorgeschrieben ist. Besonders bei Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach GEG kommt es häufig zu Fehlern durch falsche Effizienzklassen-Angaben.
Ja. Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen Vermieter den Energieausweis oder eine Kopie davon potenziellen Mietern unaufgefordert zugänglich machen, sobald diese das Gebäude oder die Wohnung besichtigen. Spätestens beim Abschluss des Mietvertrags muss eine Kopie des Energieausweises übergeben werden. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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